Der Verein führt den Namen "100 Marathon Club Deutschland". Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Sitz des
Vereins ist Hamburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der "100 Marathon Club Deutschland" ist eine Vereinigung von Läuferinnen und Läufern, die allesamt jeder
mindestens 100 mal mindestens die Marathondistanz von 42,195 km zurückgelegt haben. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ?Steuerbegünstigte Zwecke? der
Abgabenordnung. Ziel des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der "100 Marathon Club Deutschland" ist parteipolitisch unabhängig sowie konfessionell und rassisch neutral.
Durch seine Tätigkeit will der Verein zu gesundheitsorientiertem Ausdauersport anregen. Er bekennt sich im
umfassenden Sinne zum Breitensport.
Der "100 Marathon Club Deutschland" befaßt sich vornehmlich mit folgenden Aufgaben:
(1)Förderung der Teilnahme an Laufveranstaltungen durch Informationsaustausch und gegenseitige Hilfe
(2)Ausrichtung eigener öffentlicher Laufveranstaltungen (insbesondere Marathon- und Ultramarathonläufe)
(3) statistische Erfassung aller Läufer mit mehr als 100 Marathonläufen
(4)Festschreibung einheitlicher Zählregeln
(5)Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der verfolgten Vereinsziele
(6)Förderung der internationalen Zusammenarbeit und der Sportfreundschaft, auch im Sinne der Verwirklichung
des europäischen Einigungsgedankens
Die Finanzierung des Vereins erfolgt aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuwendungen.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge legt eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitrags-ordnung fest.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsgemäßen Ziele verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mittel werden nach
den Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und der höchstmöglichen Sparsamkeit genutzt.
Der Verein regelt seine Aufgaben auf der Grundlage der Satzung und der für seine Organe erlassenen Ordnungen.
Hierzu gehören:
(1) die Beitragsordnung
(2) die Zählordnung
Der Verein kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung die Mitgliedschaft in internationalen und nationalen
Vereinen und Verbänden, deren Vereinszwecke denen des "100 Marathon Club Deutschland" nicht widersprechen,
beantragen und Mitglied werden.
Mitglied werden können natürliche Personen. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Es werden folgende
Formen der Mitgliedschaft unterschieden:
(1) ordentliche Mitglieder: Diese müssen gemäß § 2 der Satzung mindestens 100 Marathons erfolgreich beendet
haben. Sie genießen volle Rechte.
(2) außerordentliche Mitglieder: Diese können bereits vor ihrem 100. Marathon dem Club beitreten. Sie genießen
bei vollem Beitrag alle Rechte, nicht jedoch Stimm- und Wahlrecht bei der Mitgliederversammlung.
(3)passive Mitglieder: Dieser Status ist allein ehemaligen, nicht mehr aktiven Marathonläufern (mit mindestens
100 Marathons) vorbehalten. Auch sie sind nicht stimm- und wahlberechtigt.
(1)Ehrenmitglieder: Diese werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Sie sind
von der Beitragszahlung befreit. Ansonsten sind sie den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt ist jederzeit möglich. Über den
Ausschluß eines Mitglieds entscheidet die Mitglieder-versammlung auf Antrag des Vorstands.
Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des "100 Marathon Club Deutschland". Sie ist jährlich
einzuberufen. Weitere Versammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangt.
Ort und Zeitpunkt der Versammlung wird vom Vorstand festgelegt und den Mitgliedern spätestens 3 Wochen vor
dem Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich bekanntgegeben. Die Mitgliederversammlung ist mit der
Zahl der anwesenden Mitglieder stimmberechtigt, sofern satzungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit gefaßt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit den Vorstand.
Sie beschließt Satzungsänderungen. Diese bedürfen der Zweidrittelmehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung
anwesenden Mitglieder. (vgl. jedoch § 11.)
Die Mitgliederversammlung ist alle 3 Jahre eine Wahlversammlung.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
(1)dem/der 1. Vorsitzenden
(2)dem/der 2. Vorsitzenden
(3) 1 bis 10 weiteren stimmberechtigten Mitgliedern
Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Diese beiden sind für den Verein
jeweils allein vertretungsberechtigt. Sie sind insbesondere ermächtigt, allein Satzungsänderungen vorzunehmen,
soweit diese vom Vereinsregister für erforderlich gehalten werden.
Ein Mitglied des Vorstands ist mit der Kassenführung zu beauftragen.
Ein Mitglied des Vorstands ist mit der Laufstatistik zu beauftragen.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren 2 Kassenprüfer/innen. Diese dürfen dem Vorstand
nicht angehören. Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege
mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Sie geben der Mitgliederversammlung
einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des
Vorstands.
Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstands sind jeweils Beschlußprotokolle anzulegen. Die
Protokolle sind vom Protokollanten und von einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des betreffenden
Gremiums zu unterzeichnen.
Der Verein ist aufzulösen, wenn der Satzungszweck durch die Tätigkeit des Vereins nicht mehr zu verwirklichen
ist oder wenn zwei Drittel der Mitglieder aus anderen Gründen eine Auflösung beschließen. Im Falle der
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten
Zwecken an einen anderen gemeinnützigen Verein zu übereignen, der es - möglichst zur Förderung des Lauf- und
Breitensports - ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig zu verwenden hat.
14.07.06 meyer